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Ohne Gewalt leben – Ihre Rechte als Migrantin bei Gewalt in der Familie |
Keiner hat ein Recht Sie zu schlagen oder zu demütigen – auch kein Familienmitglied. Wenn Ihr Ehepartner oder Lebenspartner oder ein anderes Familienmitglied Sie oder Ihre Kinder schlägt, verletzt, bedroht, einsperrt, gefangen hält, zu sexuellen Handlungen zwingt oder vergewaltigt, begeht er eine strafbare Handlung. Sie haben das Recht, sich dagegen zu wehren und können dabei Unterstützung bekommen – auch wenn Sie keinen deutschen Pass haben oder wenn Sie ein von Ihrem Ehepartner abhängiges Aufenthaltsrecht haben.
Scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen nur weil sie nicht oder nur wenig Deutsch sprechen. Im Frauenhaus finden Sie Ansprechpartnerinnen, die Sie unterstützen und gegebenenfalls Dolmetscher hinzuziehen. |
Wo können Sie wohnen, wenn Sie sich trennen wollen? Wo können Sie wohnen, wenn Sie sich trennen wollen?
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Die Polizei kann Ihren Mann aus der Wohnung verweisen, um Sie oder Ihre Kinder zu schützen. Sie können hierfür die Polizei rufen. Wenn die Gefahr besteht, dass Sie oder Ihre Kinder erneut Opfer von Gewalt werden, kann Ihrem Mann von der Polizei verboten werden, die gemeinsame Wohnung zu betreten. Er muss den Schlüssel abgeben und darf Ihnen auch nicht vor der Tür oder an anderer Stelle auflauern.
Darüber hinaus können Sie – in der Regel beim Familiengericht - die Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung beantragen (§ 2 Gewaltschutzgesetz). Dem Täter kann untersagt werden, die bisher gemeinsam genutzte Wohnung zu kündigen.
Unser Frauenhaus ist rund um die Uhr erreichbar. Sie können aber auch ein Frauenhaus in einer anderen Stadt aufsuchen.
Vor einer Flucht ist es ratsam Dokumente wie Ausweise, Krankenversicherungskarte, Geburts- und Heiratsurkunde, Aufenthaltspapiere mitzunehmen. Sie sollten sich aber nicht von einer Flucht abhalten lassen, wenn Sie keinen Zugriff auf Ihre Dokumente haben. Es wird ihnen geholfen werden, die nötigen Unterlagen nachträglich zu organisieren. Zum Beispiel kann die Polizei Sie in die Wohnung begleiten, um die Papiere abzuholen. |
Wie können Sie verhindern, dass Sie für Ihren Mann auffindbar sind? Wie können Sie verhindern, dass Sie für Ihren Mann auffindbar sind?
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Sie müssen Sich üblicherweise innerhalb weniger Tage mit Ihrer neuen Adresse bei den Meldebehörden (Bürgeramt) melden; auch dann, wenn Sie im Frauenhaus wohnen. Wenn Sie weitere Übergriffe befürchten, sollten Sie bei der Anmeldung im Bürgeramt sofort für Ihre neue Adresse eine Auskunftssperre beantragen. Dann gibt die Meldestelle Ihre Anschrift nicht an Privatpersonen oder Firmen heraus, ohne Sie vorher zu fragen. Nur Behörden (Gerichte, Jugendamt) erhalten die Adresse. Sollten Sie in eine andere Stadt geflohen sein, sollten Sie auch bei der Meldestelle in Ihrem Herkunftsort eine Auskunftssperre beantragen.
Außerdem können Sie – in der Regel beim Familiengericht - beantragen, dass dem Täter verboten wird sich Ihnen oder ihren Kindern zu nähern oder Kontakt aufzunehmen – auch über Telefon, SMS oder Fax. Zum Beispiel kann ihm der Kontakt zu Ihnen oder ihren Kinder an Kindergarten oder Schule, an Ihrer Arbeitsstelle oder Wohnung verboten werden (§ 1 Gewaltschutzgesetz). Wenn der Täter dagegen verstößt macht er sich strafbar und Sie können die Polizei rufen. |
Wie können Sie Ihre Kinder schützen? Wie können Sie Ihre Kinder schützen?
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Das Wohl Ihrer Kinder hat Vorrang vor den Rechten des Vaters oder Lebenspartners. Sie können bei Gericht beantragen, dass Sie das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Sorgerecht für ihre Kinder erhalten. Sie sollten das möglichst schnell tun. Gehen Sie entweder direkt zum Familiengericht oder lassen Sie sich im Frauenhaus oder von einer Beratungsstelle beraten.
Auch wenn der Vater oder Stiefvater kein Sorgerecht mehr hat, behält er – sofern nichts dagegen spricht - das Recht, seine Kinder zu sehen (Umgangsrecht). Das Gericht kann auch das Umgangsrecht aussetzen oder ausschließen. Auch das sollten Sie beim Familiengericht beantragen, wenn Sie weitere Misshandlungen für sich oder Ihre Kinder befürchten. Stiefväter, Großeltern und Geschwister behalten normalerweise ebenfalls ein Umgangsrecht, das aber auch durch einen Gerichtsbeschluss ausgeschlossen oder ausgesetzt werden kann. |
Was passiert mit Ihrem Aufenthaltsrecht? Dürfen Sie in Deutschland bleiben? Was passiert mit Ihrem Aufenthaltsrecht? Dürfen Sie in Deutschland bleiben?
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Viele Frauen, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung erhalten haben, fürchten, dass sie ihr Aufenhaltsrecht in Deutschland verlieren, wenn Sie nicht mehr mit ihrem Mann zusammen leben. Das ist in der Regel aber nicht der Fall, wenn die Frau vor Gewalt flieht oder die Ehe schon länger in Deutschland besteht. Sie haben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft vor der Trennung seit mindestens zwei Jahren in Deutschland geführt haben - auch dann, wenn Sie sich trennen oder die Scheidung beantragen.
Falls Ihre Ehe noch nicht so lange in Deutschland geführt wurde, Sie erst seit kurzem verheiratet oder neu eingereist sind, müssen Sie dennoch nicht in einer gewalttätigen Beziehung ausharren. Wenn Ihr Mann Sie oder Ihre Kinder schlägt, quält oder missbraucht, können Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer "besonderen Härte" (§ 31 Aufenthaltsgesetz) erhalten. Diese Regelung ist eingeführt worden, damit ausländische Frauen nicht in gewalttätigen Beziehungen verharren müssen.
Wenn Sie Asyl als Familienangehörige beantragt haben oder Sie und Ihr Mann mit einer Duldung leben, ist die Lage allerdings komplizierter. Dann sollten Sie sich bei einer Trennung rechtlich beraten lassen. |
Wovon können sie leben, wenn Sie sich trennen? Wovon können sie leben, wenn Sie sich trennen?
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Wenn Sie kein eigenes Einkommen haben und grundsätzlich erwerbsfähig sind, können Sie Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II, "Hartz IV") für sich und Ihr Kind erhalten. Das gilt auch, wenn Sie bisher ALG II gemeinsam mit Ihrem Partner bezogen haben. Beim Umzug in ein Frauenhaus wird das Einkommen oder Vermögen Ihres Partners nicht angerechnet. Die Behörden gehen davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst ist. Dies gilt auch, wenn der Partner durch ein Gericht aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wurde. Sie können dann unabhängig von Ihrem Mann Leistungen beantragen und entgegennehmen. Sollten Sie in ein Frauenhaus in eine andere Stadt gezogen sein, dann erhalten Sie ALG II in der Regel von den Behörden dort vor Ort.
Nach dem Auszug aus dem Frauenhaus in eine neue Wohnung können Sie zusätzlich eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der Wohnung erhalten. |
An wen können Sie sich wenden? An wen können Sie sich wenden?
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Wenn Sie oder Ihre Kinder Gewalt erleben oder von Gewalt bedroht sind, können Sie sich an die nächste Polizeidienststelle (kostenfreier Notruf 110), an Frauenhäuser, Beratungsstellen, an Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, an Migrations- und Integrationsbeauftragte, aber auch an Ihre Ärzte wenden. Bitten Sie dort um Hilfe und lassen Sie sich beraten, was Sie als nächstes tun können. |
Zusätzliche Hinweise: Zusätzliche Hinweise:
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Trennung - und was dann? Informationen zum eigenständigen Aufenthalt nachgezogener ausländischer Ehefrauen
Haben Sie als ausländische Frau Ihre Aufenthaltsgenehmigung aufgrund einer Eheschließung erhalten? Sie können und wollen nicht länger in dieser Ehe leben? Sie fragen sich, ob Sie trotz Trennung weiterhin in Deutschland leben können?
Der § 31 des Zuwanderungsgesetzes (seit 1.1.2005 in Kraft, vorher § 19 des Ausländergesetzes) regelt: Sie können mit der Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgenehmigung rechnen, wenn Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft vor der Trennung mindestens zwei Jahre lang in Deutschland geführt haben oder wenn Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft vor der Trennung weniger als zwei Jahre in Deutschland geführt haben und zusätzlich eine sogenannte "besondere Härte" besteht.
Ihre Aufenthaltsgenehmigung wird auch verlängert, wenn Ihr Ehemann gestorben ist, während Sie Ihre eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland führten. Ihre Aufenthaltsgenehmigung kann als befristete Aufenthaltserlaubnis verlängert werden oder als Niederlassungserlaubnis. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie selbst die Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllen. Ausnahme: wenn Ihr getrennt lebender Ehemann im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und Ihr Lebensunterhalt nach der Trennung durch Unterhaltsleistungen oder eigene Mittel gesichert ist, erhalten Sie auch eine Niederlassungserlaubnis.
Nur wenn Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Sie Sozialhilfe brauchen (z. B.: Sie haben eine Arbeit grundlos abgelehnt), wird die Aufenthaltsgenehmigung nicht verlängert.
Eine besondere Härte kann u. a. sein:
- dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland mit schlimmen Folgen rechnen müssen
("erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange" heißt dies im Gesetz), - dass Ihr Mann Sie oder Ihr Kind schlägt oder quält,
- dass Ihr Mann Ihr Kind sexuell missbraucht.
Auch andere Fälle von besonderer Härte sind möglich. Wichtig ist, dass Sie das, was Sie als Grund angeben, auch belegen müssen, z. B. durch eine Anzeige bei der Polizei, ein ärztliches Attest usw. Das ist nicht leicht und oft allein nicht zu schaffen. Deshalb: holen Sie sich Beratung und Unterstützung! |
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Frauenhaus |
Schutz und Hilfe bei häuslicher Gewalt. Rufen Sie uns an! Rund um die Uhr! 04921 43900 |
BISS |
Beratungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt Rufen Sie uns an! 04921 588977 |
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